Dachorganisation

Der SVVG ist die Schweizerische Dachorganisation, der folgende 12 Kantonal- und Regionalverbände angehören:

Regionalverband umfasste Kantone/Ländle
Aargau-beide BaselAGBSBL
Bern-SolothurnBESO
FreiburgFR
GenfGE
JuraJUBerner Jura
NeuenburgNE
Ost-FLSGTGAIARGRFL
TessinTI
WaadtVD
WallisVS
ZentralschweizLUZGSZOWNWUR
ZürichZHSHGL

Der SVVG verfügt über folgende Organe und ausführende Stellen:

Kongress
Vorstand
Präsidium
Ausschuss
Geschäftsstelle
Schlichtungskommission
Aufsichtskommission

Kongress

Oberstes Organ des SVVG ist der Kongress. Er findet ordentlicherweise alle drei Jahre statt und trifft die wichtigsten Entscheidungen, insbesondere

  • Abnahme des Dreijahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung des maximalen jährlichen Mitgliederbeitrages und Beschlussfassung über ausserordentliche Beiträge;
  • Genehmigung von Berufsbild, Standesordnung, Verbandspolitik sowie Struktur- und Führungskonzept;
  • Statutenänderung;
  • Erlass von Musterstatuten für die angeschlossenen Verbände mit Festlegung allgemein verbindlicher Bestimmungen;
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Regionalverbänden;
  • Wahl der Rechnungsrevisoren;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Beschlussfassung über Fusion, Auflösung und Liquidation des SVVG;
  • Beschlussfassung über jegliche Gegenstände, welche dem Kongress auf Antrag des Vorstandes oder eines angeschlossenen Verbandes unterbreitet werden.

Bei Bedarf wird auf Antrag des Vorstandes oder eines angeschlossenen Verbandes ein ausserordentlicher Kongress einberufen.

Jeder angeschlossene Verband hat Anspruch auf einen stimmberechtigten Kongressdelegierten für je zehn und eine verbleibende Anzahl von mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus den Präsidenten der 12 angeschlossenen Verbände. Er tagt in der Regel jährlich drei bis vier Mal. Er leitet und beaufsichtigt die Verbandsgeschäfte auf der Grundlage und nach Massgabe der Beschlüsse des Kongresses, insbesondere der Verbandspolitik und des Struktur- und Führungskonzeptes. In Fragen grundsätzlicher Bedeutung vertritt er den Verband gegenüber Dritten. Es stehen ihm ausserdem jegliche Befugnisse zu, welche nicht aufgrund von Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.

Er besorgt insbesondere folgende Geschäfte:

  • Festlegung der Strategie zur Umsetzung der Beschlüsse des Kongresses, insbesondere von Berufsbild, Standesordnung, Verbandspolitik sowie Struktur- und Führungskonzept;
  • Wahl interimistischer Rechnungsrevisoren bei vorzeitigem Rücktritt;
  • Sistierung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Verbandes, für welchen er dem Kongress den Ausschluss beantragen will sowie provisorische Aufnahme eines Verbandes bis zum nächsten Kongress;
  • Festsetzung von Aufgaben, Zielsetzung und Befugnissen des Ausschusses;
  • Ernennung von ständigen und vorübergehenden Kommissionen;
  • Ernennung von Mandatsträgern;
  • Ernennung einer Schlichtungs- und einer Aufsichtskommission;
  • Erlass von Reglementen;
  • Förderung des Informationsaustausches;
  • Publikation von Verbandsmitteilungen;
  • Organisation und Einberufung des Kongresses;
  • Vorlage eines Dreijahresberichtes zuhanden des Kongresses;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Ausschusses;
  • Budgetierung;
  • Bestimmung von Inhalt und Umfang der zentralen Mitgliederdatei sowie des öffentlichen Berufsregisters;
  • Festsetzung der Spesenentschädigung und Sitzungsgelder;
  • vertragliche Regelung der Geschäftsstelle, Ernennung des Geschäftsführers, Festsetzung von Umfang und Art seiner Tätigkeit sowie seiner Entschädigung.

Präsidium

Der Vorstand konstituiert sich seit der Statutenrevision 2011 vollständig selbst. Auch der Präsident wird aus seinen Mitgliedern ernannt. Die Präsidialdauer beträgt mindestens ein Jahr.

Der Vorstand bezeichnet möglichst frühzeitig den Präsidenten der nächsten Amtzeit, er wird „president elect“ und nimmt im Ausschuss Einsitz, um sich mit den Verbandsgeschäften vertraut zu machen. Er übt die Funktionen eines Vizepräsidenten aus.

Der Präsident der vergangenen Amtszeit bleibt als „past president“ mindestens für die Dauer eines Jahres als „graue Eminenz“ im Ausschuss tätig und hilft mit, die Kontinuität zu gewährleisten. Er übt das Amt eines Vizepräsidenten aus.

Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus mindestens drei vom Vorstand ernannten Mitgliedern. Er besorgt die operative Verbandsführung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle. Der Präsident gehört ihm von Amtes wegen an. Es können ihm auch Verbandsmitglieder angehören, welche für den SVVG ein festes Mandat ausüben.

Der Ausschuss vertritt den Verband vorbehältlich abweichender Anordnung des Vorstandes in allen Sachgeschäften. Er ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung sowie der durch den Vorstand festgelegten Zielsetzung ausführungskompetent.

Er ist zu Verhandlungen mit Verbänden, Gesellschaften, deren Vereinigungen und Kommissionen, Behörden, politischen Stellen und Wirtschaftsinstitutionen des In- und Auslandes sowie zur Pflege der internationalen Beziehungen befugt.

Der Ausschuss führt die Jahresrechnung und instruiert und überwacht die Geschäftsstelle.

Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die ordentliche Erfüllung seiner Aufgaben erfordert.

Geschäftsstelle

Der Vorstand ernennt auf Antrag des Ausschusses einen Geschäftsführer mit vorzugsweise juristischer Ausbildung, welcher die erforderliche Infrastruktur für die Abwicklung der Verbandsgeschäfte zur Verfügung stellt.

Der anlässlich der Delegiertenversammlung von 1988 in Lugano ernannte erste Geschäftsführer versah sein Amt bis Ende 2014. Am 1.1.2015 hat der Nachfolger seine Tätigkeit aufgenommen.

Der Geschäftsführer ist im Rahmen der Zielsetzung von Vorstand und Ausschuss ausführungskompetent.

Dem Geschäftsführer obliegt in diesem Rahmen insbesondere

  • die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für den Vorstand und den Ausschuss sowie die Vorbereitung der Verbandsgeschäfte;
  • die Erledigung der Verbandsadministration;
  • die Organisation von Sitzungen und Versammlungen;
  • die Protokollführung;
  • die Mitwirkung in Kommissionen;
  • die Führung der zentralen Mitgliederdatei sowie des öffentlichen Berufsregisters;
  • das Rechnungswesen;
  • die Vertretung des Verbandes gegenüber anderen Verbänden, Berufsorganisationen, Wirtschaftsverbänden, Versicherungsgesellschaften, deren Kommissionen und Vereinigungen, Behörden, politischen Stellen, Wirtschaftsinstitutionen und Dritten.

Der Vorstand ist befugt, die weiteren Einzelheiten in einem Reglement festzulegen.

Soweit die Geschäftsstelle durch einen Juristen geführt wird, steht sie den Mitgliedern als unentgeltliche oder entgeltliche Rechtsauskunftsstelle zur Verfügung.

Schlichtungskommission (ad hoc)

Die angeschlossenen Verbände sowie der SVVG stellen zur Schlichtung von Streitigkeiten schiedsgerichtliche Schlichtungskommissionen zur Verfügung.

Die angeschlossenen Verbände schlichten Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern sowie zwischen ihren Mitgliedern und Dritten.

Der SVVG schlichtet Streitigkeiten zwischen angeschlossenen Verbänden, angeschlossenen Verbänden und deren oder anderen Mitgliedern, Mitgliedern verschiedener angeschlossener Verbände sowie unter Verbandsmitgliedern und Dritten, soweit nicht ein angeschlossener Verband zuständig ist.

Alle weiteren Einzelheiten über Zusammensetzung und Wahl der Schlichtungskommission sowie das Verfahren regelt ein Reglement.

Aufsichtskommission (ad hoc)

Die Standesregeln des SVVG sind für alle Mitglieder verbindlich. Widerhandlungen werden durch die Aufsichtskommission beurteilt.

Die Aufsichtskommission der angeschlossenen Verbände ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Widerhandlungen gegen die Standesregeln zuständig. Sie prüft von Amtes wegen jedes ihr verzeigte, möglicherweise standeswidrige Verhalten. Die Organe des SVVG sowie der angeschlossenen Verbände sind berechtigt und verpflichtet, ihr jedes möglicherweise standeswidrige Verhalten zur Überprüfung zu unterbreiten, von welchem sie Kenntnis erhalten haben.

Verstösse gegen die Standesregeln sind unter Berücksichtigung der Schwere, des Verschuldens sowie früherer Massnahmen mit Massnahmen zu ahnden, welche von Ermahnung bis zum Ausschluss reichen.

Die Aufsichtskommission kann die Publikation des Entscheides im Verbandsorgan oder dessen Mitteilung an Dritte anordnen.

Alle weiteren Einzelheiten über Zusammensetzung und Wahl der Aufsichtskommission sowie das Verfahren regelt ein Reglement.

Die Einzelheiten der Strukturen, der Organisation und der Verfahren des SVVG sind in seinen Statuten sowie im Rechtspflegereglement geregelt.